Das Wort Hypothek stammt aus dem Griechischen und bezeichnet ein „Unterpfand“. Sie berechtigt den Hypothekengläubiger, sich aus dem Erlös, der durch eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des durch die Hypothek belasteten Grundstücks erzielt wird, zu befriedigen. Vorausgesetzt dem
Hypothekengläubiger steht gegen den Schuldner eine berechtigte Forderung zu, die durch die Hypothek gesichert ist. Somit zählt eine Hypothek zu den Grundpfandrechten. Besonders bei Bankkrediten dient sie als Sicherungsmittel für das Kreditinstitut.
Juristisch gesehen wird die Hypothek als beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück eingestuft. Oft wird nicht nur das Grundpfandrecht selbst, sondern auch das damit verbundene Darlehen laienhaft als Hypothek bezeichnet. Im übertragenen Sinn gilt das Wort Hypothek auch als Synonym für eine besondere Belastung. So werden geschichtlich gesehen die Verbrechen zur Zeit des Nationalsozialismus als schwere Hypothek für die junge Bundesrepublik Deutschland angesehen.
Nach deutschem Sachenrecht ist eine Hypothek ein Grundpfandrecht. So steht es auch in
§ 1113 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Begründet werden kann dieses Recht am Eigentum eines Grundstücks, am Erbbaurecht, am Gebäude- oder auch am Wohnungseigentum. Der Inhaber der Hypothek ist berechtigt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern. Das heißt, um die festgelegte Geldsumme zu erhalten, darf der Inhaber der Hypothek Substanz und Nutzungen des Grundstücks durch Zwangsvollstreckung nutzen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass das Grundstück durch die Hypothek dem Gläubiger verpfändet ist. Es können auch mehrere Hypotheken auf einem Grundstück lasten. Diese haben dann einen festen Rang, nach dem die Hypothekengläubiger befriedigt werden. Früher gab es mehr Grundschulden, heute tritt immer mehr die Hypothek in den Vordergrund. 20 Prozent der Grundstücksbelastungen sind als Hypotheken bestellt.


