Das Gesetz zur Eigenheimförderung existiert nun schon über 10 Jahre lang. Seit dem 01.01.1996 gibt es das Eigenheimzulagegesetz, mit dem der Staat die Bildung von Wohnungseigentum durch Gewährung einer Eigenheimzulage fördert. Wurden früher Bauherrn durch Steuervergünstigungen entlastet, erhalten nunmehr
alle Eigenheim-Erwerber, wenn sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, 8 Jahre lang vom Finanzamt eine Zulage in einer bestimmten Höhe ausgezahlt.
Diese Eigenheimförderung setzt sich zusammen aus den Komponenten Grundförderung, Baukinderzulage und Anreize für ökologisches Bauen. Von den Vorkosten, das heißt vor Einzug angefallener Aufwendungen, werden in einer begrenzten Höhe steuerlich Sonderausgaben geltend gemacht.
Was man unter einem Eigenheim versteht, dürfte bekannt sein: Es handelt sich um eine vom Eigentümer bewohnte Wohnung, egal ob Ein-, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung. In Deutschland ist die Eigenheimquote relativ gering. Sie liegt bei nur 41 %, hier machen uns unsere europäische Nachbarn etwas vor.
Da in der Vergangenheit die allgemeinen Lebenshaltungskosten enorm gestiegen sind, ist dies mit ein Grund, der zu einer Verteuerung der Boden- und Herstellungskosten geführt hat. So verfolgt die staatliche Eigenheimförderung das Ziel, möglichst einer breiten Bevölkerungsschicht zu Wohnungseigentum zu verhelfen.
Praktisch sieht die Eigenheimförderung so aus, dass sie nach dem Einzug beim zuständigen Wohnfinanzamt beantragt werden muss. Wird der Antrag bewilligt, wird automatisch am 15. März eines jeden Jahres der jährliche Förderbetrag auf das Konto des Bauherrn überwiesen. Die Grundförderung beträgt 1.250,00 € und die Baukinderzulage 800,00 € jährlich für jedes zum Haushalt gehörende Kind. Die Gutschrift für das erste Jahr erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Förderbescheides. Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt.


